Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen 
Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, 
bei dem Gerichte ihres Amtssitzes. 
Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichts- 
stande ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand 
zulässig. 
§. 18. 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde 
bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. 
§. 19. 
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichts- 
bezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§. 17, 18 als Sitz der 
Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der 
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
§. 20. 
Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach 
auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, 
Hand, und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich 
aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche 
gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. 
Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der 
Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in 
der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht 
des Garnisonorts tritt. Die Vorschrift des §. 14 findet entsprechende Anwendung. 
§. 21. 
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen 
Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen 
werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Nieder- 
lassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder- 
lassung sich befindet. 
Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen be- 
gründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigen- 
thümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die auf die 
Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. 
§. 22. 
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Ge- 
nossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die 
Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder von den 
Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden.
	        
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