— 415 —
§. 28.
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nach-
laßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz oder theil-
weise im Bezirke des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als
Gesammtschuldner haften.
§. 29.
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags,
auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nicht-
erfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
§. 30.
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Ausnahme der Jahr- und
der Wochenmärkte, geschlossenen Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das
Gericht des Meß oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt,
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter desselben am
Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält.
§. 31.
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn
gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben
werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
§. 32.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirke die Handlung begangen ist.
§. 33.
Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen
denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Ge—
richts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde
begründet werden können.
§. 34.
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevoll-
mächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht
des Hauptprozesses zuständig.
§. 35.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.