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§. 36.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das im Instanzenzuge
zunächst höhere Gericht:
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß
ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen
Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstande ver-
klagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll und
die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zu-
ständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständig
ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
§. 37.
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet
nicht statt.
Dritter Titel.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§. 38.
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
§. 39.
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne die
Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat.
§. 40.
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein be-
stimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten
sich bezieht.
Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögens-
rechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist.