Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Ist  aber  die  Pachtung  nicht  auf  Gewerbe  beschränkt,  die  nach  vorstehender  Bestimmung
  (1.)  zu  behandeln  sind,  sondern  erstreckt  sie  sich  auf  andere  Gewerbszweige
  und  umfaßt  die  Pachtsumme  sämmtliche  in  Folge  der  Pachtung  betriebenen
Gewerbszweige,  so  ist  zwar  die  Pachtsumme  zur  Ermittelung  der  nach  §.  38  zu
entrichtenden  Pachtgewerbssteuer  nach  dem  Verhältnisse  abzuurtheilen,  in  welcher
die  einzelnen  Zweige  der  Pachtung  zum  Ganzen  stehen  und  die  Pachtgewerbsteuer
nur  von  demjenigen  Theile  der  Pachtsumme  zu  berechnen,  von  welchem  Gewerbsteuer
  nicht  in  andern  Unterabtheilungen  zu  entrichten  ist,  es  soll  jedoch  nichts
destoweniger  bel  Berechnung  der  Pachtgewerbssteuer  derjenige  Steuersatz  in  Anwendung
  kommen,  welcher  §.  38  a.  anzuwenden  wäre,  wenn  die  ganze  Pachtsumme
  ungetheilt  bliebe:  so  daß  z.  B.  der  Pachter  einer  Landwirthschaft,  womit
Branntweinbrennerei  verbunden  ist,  wenn  von  der  ganzen  Pachksumme  von  1200
Thlr.  auf  die  Brennerei  antheilig  300  Thlr.  zu  rechnen  wären,  nur  von  900  Thlrn.
die  Pachtgewerbsteuer  —  diese  aber  nach  dem  bei  1200  Thlr.  festgesetzten  Steuersatze
  von  —  1  Sgr.  6  Pf.  von  jedem  Hundert  Thaler  Pachtgeld  (vergl.  &.  38)—
zu  entrichten  haben  würde.

S.  40.
9)  Achte  Unterabtheilung.
Handlverker,  gewerbsmäßige  Künstler  und  andere  Gewerbtreikende.

Personen,  welche  auf  eigne  Rechnung  ein  Handwerk  oder  sonstiges,  in  den  übrigen

Unterabtheilungen  nicht  aufgeführtes  Gewerbe  betreiben,  ingleichen  Künstler,  welche
thre  Kunst  gewerbsmäßig  ausüben,  übrigens  ohne  Unterschied,  ob  sie  nur  auf  Bestellung,
  oder  zum  feilen  Verkauf  arbeiten,  Messen  und  Jahrmärkte  beziehen  oder
nicht,  ob  sie  einer  Zunstgenossenschaft  angehören  oder  nicht,  entrichten  die  Gewerbsteuer
  nach  dem  unter  4A.  anliegenden  Tarife  und  zwar:

4)  entweder  nach  der  Zahl  ihrer  Gewerbsgehülfen,  Abschnitt  I.  des  Tarifs,

2)  oder  nach  der  Zahl  und  Beschaffenbeit  ihrer  Gewerbsutensilien,  Abschnitt  1.

des  Tarifs,

3)  oder  nach  freier  Schätzung  des  Gewerbumfangs,  Abschnitt  III.  des  Tarifs.
Soviel  insbesondere  diejenigen  Gewerbe  betrifft,  bei  denen  die  Zahl  der  Gewerbsgehülfen
  die  Grundlage  der  Besteuerung  bildet,  Tarif  .  1.  so  entrichtet:

1)  Jeder  Gewerbtreibende  „  welcher  ohne  Gesellen  arbeitet,  in  der  Regel  den

einfachen  Tarifsatz  mit  einem  Erlasse  von  zwei  Fünfteln  dieses  Satzes;

2)  Jeder  Gewerbtreibende,  welcher  mit  Gesellen  arbeitet,  in  der  Regel  den  einfachen

  Tarifsatz  mit  einem  Zuschlag  von  Ver  Hälfte  dieses  Satzes  wegen
jedes  Gesellen;  es  findet  jedoch