Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 423 — 
§. 73. 
Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem 
der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 
Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen. 
§. 74. 
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältniß 
zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. 
Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der 
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. 
In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Dritten die Vor- 
schriften des §. 68 mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt der Zeit des 
Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitver- 
kündung möglich war. 
§. 75. 
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher die geltend ge— 
machte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der 
Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung 
zu Gunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme 
hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch 
seinen unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechts— 
streit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern 
allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der 
Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen 
unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinter— 
legung, zu verurtheilen. 
§. 76. 
Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechts- 
verhältnisses der im §. 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen 
behauptet, kann, wenn er dem mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur Haupt- 
sache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur Erklärung 
ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlusse des Termins, in welchem sich 
der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. 
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich 
nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. 
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, 
so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß 
zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als der- 
selbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig davon sind, daß der Beklagte auf 
Grund eines Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten Art besitzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.