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gegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.
§. 82.
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht für das eine
Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
§. 83.
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner
gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung
des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder An—
erkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht
für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden.
§. 84.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln
die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem
Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
§. 85.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die
Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen
wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen, insoweit
nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
§. 86.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch
eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits
für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen.
§. 87.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst
durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die
Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht
gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§. 88.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechts-
streits gerügt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1898 70