Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der 
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Ver- 
handlung zur unverzüglichen Zurückgabe zu verurtheilen. 
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 136. 
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 
Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen 
nicht Folge leistet, entziehen. 
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde und 
die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat 
er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. 
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache voll- 
ständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts 
 §.137. 
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre 
Anträge stellen. 
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das 
Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. 
Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhandlung ist unzulässig. 
Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf den wört— 
lichen Inhalt derselben ankommt. 
In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag 
das Wort zu gestatten. 
§. 138. 
Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu 
erklären. 
Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden 
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Er- 
klärungen der Partei hervorgeht. 
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, welche 
weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 
gewesen sind. 
§. 139 
Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge 
erläutert, ungenügende Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die 
Beweismittel bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellung des Sachverhältnisses 
erheblichen Erklärungen abgegeben werden. 
Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, welche in An- 
sehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. 
Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
zu stellen.
	        
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