Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 250. 
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in 
diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
§. 251. 
Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Die Ver- 
einbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen Einfluß. 
Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien 
nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt. 
§. 252. 
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vorschriften dieses Titels 
oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens 
angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige 
Beschwerde statt. 
 
Zweites Buch. 
Verfahren in erster Instanz. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren vor den Landgerichten. 
Erster Titel. 
Verfahren bis zum Urtheil. 
§. 253. 
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen 
Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag; 
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhand- 
lung des Rechtsstreits. 
In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten Geld- 
summe bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständigkeit des 
Gerichts von diesem Werthe abhängt. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 74
	        
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