Volltext : Staats-Lexikon.

Reichsgesetze.

Gerichtshof  des  Deutschen  Reichs  in  Leipig.
  Nach  dem  deutschen  Gerichtsverfaszidegese,
  vom  27.  Jan.  1877  hat  das
R.  über  das  Rechtsmittel  der  Redvision
(s.  d.)  gegen  zweitinstanzliche  Endurteile
der  Oberlandesgerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  über  die  Revision
gegen  Strafurteile  der  Schwurgerichte  und
der  Landgerichte  zu  entscheiden.  Was  die
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (Zivilsachen)
  anbetrifft,  so  ist  es  den  größern
Bundesstaaten,  in  denen  mehrere  Oberlandesgerichte
  bestehen,  vorbehalten,  die
Verhandlung  und  Entscheidung  von  Revisionen
  und  Beschwerden  in  Zivilsachen
an  ein  oberstes  Landesgericht  zu  verweisen,
jedoch  nur  für  diejenigen  Rechtsfälle,  in
welchen  Landesrecht,  nicht  Reichsrecht  in
Frage  kommt.  (In  Strafsachen  geht  in
andesrechtlichen  Angelegenheiten  die  Revision
  stets  an  die  Strafsenate  der  Oberlandesgerichte.)
  Üübrigens  hat  von  der
Befugnis  zur  Errichtung  eines  solchen
höchsten  Landesgerichtshofs  für  die  landesrechtlichen
  Zivilsachen  nur  Bayern  Gebrauch
  gemacht.  Außerdem  entscheidet  das
R.  in  erster  und  letzter  Instanz  über  die
gegen  Kaiser  und  Reich  gerichteten  Verbrechen
  des  Hochverrats  und  des  Landesverrats.
  Für  die  Behandlung  der  Strafsachen
  bestehen  bei  dem  R.  drei  Strafsenate.
  In  jenen  Fällen,  welche  in  erster
Instanz  vor  das  R.  gehören,  findet  das
Hauptverfahren  vor  dem  vereinigten  zweiten
  und  dritten  Strafsenat  statt,  während
diejenigen  Entscheidungen,  welche  die  Voruntersuchung
  betreffen,  sowie  der  Verweisungsbeschluß
  von  dem  ersten  Strafsenat
des  Reichsgerichts  erteilt  werden.  Für
die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind
fünf  Zivilsenate  errichtet,  zu  denen  für
die  Üübergangszeit  noch  einige  Hilfssenate
kommen.  Die  Senate  erkennen  in  der  jeweiligen
  Besetzung  mit  sieben  Richtern.
Die  üatsanwaltsihaftlichen  Junktionen
werden  bei  dem  R.  durch  einen  Oberreichsanwalt
  und  durch  einen  oder
mehrere  Reichsanwalte  wahrgenommen.
  Präsident,  Senatspräsidenten  und
Räte  des  Reichsgerichts  werden,  ebenso
wie  der  Oberreichsanwalt  und  die  Reichsanwalte,
  vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des
Staatslexikon.

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Bundesrats  ernannt.  Nur  wer  die  Fähigkeit
  zum  Richteramt  in  einem  Bundesstaat
krlant  und  das  35.  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  dazu  befähigt.  Durch  Eeichsgesee
vom  11.  April  1877  wurde  die  Stadt  Leipzig
  zum  Sitz  des  Reichsgerichts  bestimmt,
indem  gleichzeitig  auf  Antrag  des  Abgeordneten
  Lasker  in  ebendieses  Gesetz  die
Bestimmung  mit  aufgenommen  ward,
daß  vrlenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das
R.  seinen  Sitz  bekomme,  von  der  obenerwähnten
  Befugnis  zur  Errichtung  eines
obersten  Landesgerichtshofs  keinen  Gebrauch
  machen  dürfe.  Zur  Veröffentlichung
  der  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  im  Weg  des  Buchhandels  ist  eine
Redaktionskommission  gebildet,  zu  welcher
94  ein  Mitglied  eines  Senats  abgeordnet
st.  Zivilsachen  und  Strafsachen  werden
getrennt  publiziert.  Außerdem  veröffentlichen
  die  Mitglieder  der  Reichsanwaltschaft
  die  Gehsrhun  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachene  Vgl.  „  Annalen
des  Reichsgerichtse,  Sammlung  aller
wichtigen  Entscheidungen  des  Reichsgerichts,
  unter  Mitwirkung  von  K.  Braun
herausgegeben  von  H.  Blum  (1880  ff.).

Reichsgesete,  die  von  der  gesetzgebenden
  Gewalt  des  Deutschen  Reichs  für  dasselbe
  erlassenen  gesetzlichen  Normen.  Zur
Gültigkeit  eines  Reichsgesetzes  waren  zur
Zeit  des  frühern  Deutschen  Reichs  die  Zustimmung
  des  Reichstags  (s.  d.)  und  die
Sanktion  des  Kaisers  erforderlich.  Die
R.  bildeten  eine,  allerdings  nur  spärlich
fließende,  gemeinsame  Quelle  für  das
Recht  des  ganzen  Reichs;  doch  waren  dieselben
  nur  ausnahmsweise  absolut  gebietend
  oder  verbietend  gefaßt,  so  daß
sie  also  unbedingte  Geltung  beanspruchten.
  Letzteres  galt  besonders  von  den
sogen.  Reichsgrundgesetzen,  d.h.  den
eigentlichen  Verfassungsgesetzen  des  Reichs,
u  welchen  namentlich  die  sogen.  Goldne

ulle  von  1356,  der  Ewige  Landfriede
von  1495,  die  Gerichtsordnungen  der
obersten  Reichsgerichte,  nämlich  die  Reichskammergerichtsordnung
  von  1555  und  die
(eioibierte  Reichshofratsordnung  von
654,  ferner  die  Reichspolizeiordnungen
des  16.  Jahrh.,  namentlich  die  von  1577,
der  Westfälische  Friede,  der  Friede  zu

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