Reichsgesetze.
Gerichtshof des Deutschen Reichs in Leipig.
Nach dem deutschen Gerichtsverfaszidegese,
vom 27. Jan. 1877 hat das
R. über das Rechtsmittel der Redvision
(s. d.) gegen zweitinstanzliche Endurteile
der Oberlandesgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und über die Revision
gegen Strafurteile der Schwurgerichte und
der Landgerichte zu entscheiden. Was die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)
anbetrifft, so ist es den größern
Bundesstaaten, in denen mehrere Oberlandesgerichte
bestehen, vorbehalten, die
Verhandlung und Entscheidung von Revisionen
und Beschwerden in Zivilsachen
an ein oberstes Landesgericht zu verweisen,
jedoch nur für diejenigen Rechtsfälle, in
welchen Landesrecht, nicht Reichsrecht in
Frage kommt. (In Strafsachen geht in
andesrechtlichen Angelegenheiten die Revision
stets an die Strafsenate der Oberlandesgerichte.)
Üübrigens hat von der
Befugnis zur Errichtung eines solchen
höchsten Landesgerichtshofs für die landesrechtlichen
Zivilsachen nur Bayern Gebrauch
gemacht. Außerdem entscheidet das
R. in erster und letzter Instanz über die
gegen Kaiser und Reich gerichteten Verbrechen
des Hochverrats und des Landesverrats.
Für die Behandlung der Strafsachen
bestehen bei dem R. drei Strafsenate.
In jenen Fällen, welche in erster
Instanz vor das R. gehören, findet das
Hauptverfahren vor dem vereinigten zweiten
und dritten Strafsenat statt, während
diejenigen Entscheidungen, welche die Voruntersuchung
betreffen, sowie der Verweisungsbeschluß
von dem ersten Strafsenat
des Reichsgerichts erteilt werden. Für
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind
fünf Zivilsenate errichtet, zu denen für
die Üübergangszeit noch einige Hilfssenate
kommen. Die Senate erkennen in der jeweiligen
Besetzung mit sieben Richtern.
Die üatsanwaltsihaftlichen Junktionen
werden bei dem R. durch einen Oberreichsanwalt
und durch einen oder
mehrere Reichsanwalte wahrgenommen.
Präsident, Senatspräsidenten und
Räte des Reichsgerichts werden, ebenso
wie der Oberreichsanwalt und die Reichsanwalte,
vom Kaiser auf Vorschlag des
Staatslexikon.
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Bundesrats ernannt. Nur wer die Fähigkeit
zum Richteramt in einem Bundesstaat
krlant und das 35. Lebensjahr vollendet
hat, ist dazu befähigt. Durch Eeichsgesee
vom 11. April 1877 wurde die Stadt Leipzig
zum Sitz des Reichsgerichts bestimmt,
indem gleichzeitig auf Antrag des Abgeordneten
Lasker in ebendieses Gesetz die
Bestimmung mit aufgenommen ward,
daß vrlenige Staat, in dessen Gebiet das
R. seinen Sitz bekomme, von der obenerwähnten
Befugnis zur Errichtung eines
obersten Landesgerichtshofs keinen Gebrauch
machen dürfe. Zur Veröffentlichung
der Entscheidungen des Reichsgerichts
im Weg des Buchhandels ist eine
Redaktionskommission gebildet, zu welcher
94 ein Mitglied eines Senats abgeordnet
st. Zivilsachen und Strafsachen werden
getrennt publiziert. Außerdem veröffentlichen
die Mitglieder der Reichsanwaltschaft
die Gehsrhun des Reichsgerichts
in Strafsachene Vgl. „ Annalen
des Reichsgerichtse, Sammlung aller
wichtigen Entscheidungen des Reichsgerichts,
unter Mitwirkung von K. Braun
herausgegeben von H. Blum (1880 ff.).
Reichsgesete, die von der gesetzgebenden
Gewalt des Deutschen Reichs für dasselbe
erlassenen gesetzlichen Normen. Zur
Gültigkeit eines Reichsgesetzes waren zur
Zeit des frühern Deutschen Reichs die Zustimmung
des Reichstags (s. d.) und die
Sanktion des Kaisers erforderlich. Die
R. bildeten eine, allerdings nur spärlich
fließende, gemeinsame Quelle für das
Recht des ganzen Reichs; doch waren dieselben
nur ausnahmsweise absolut gebietend
oder verbietend gefaßt, so daß
sie also unbedingte Geltung beanspruchten.
Letzteres galt besonders von den
sogen. Reichsgrundgesetzen, d.h. den
eigentlichen Verfassungsgesetzen des Reichs,
u welchen namentlich die sogen. Goldne
ulle von 1356, der Ewige Landfriede
von 1495, die Gerichtsordnungen der
obersten Reichsgerichte, nämlich die Reichskammergerichtsordnung
von 1555 und die
(eioibierte Reichshofratsordnung von
654, ferner die Reichspolizeiordnungen
des 16. Jahrh., namentlich die von 1577,
der Westfälische Friede, der Friede zu
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