Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent— 
schieden werden. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem 
Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen 
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, welcher eine Berichtigung aus— 
spricht, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 320. 
Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die 
Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder 
Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Zu— 
stellung eines Schriftsatzes beantragt werden. 
Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Verzeichnisses, in welches 
das Urtheil eingetragen ist, falls jedoch das Urtheil innerhalb zweier Monate seit 
diesem Tage zugestellt wird, mit der Zustellung des Urtheils. Der Antrag kann 
schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. 
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners 
zur mündlichen Verhandlung enthalten. 
Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Bei der Ent- 
scheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt 
haben. Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Aus- 
schlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluß, welcher 
eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt. 
Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Aenderung des übrigen Theils 
des Urtheils nicht zur Folge. 
§. 321. 
Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten 
Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder 
wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, 
so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen Frist, welche 
mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines Schriftsatzes be- 
antragt werden. 
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des Gegners 
zur mündlichen Verhandlung enthalten. 
Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechts- 
streits zum Gegenstande. 
§. 322. 
Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage 
oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
	        
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