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Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so
ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags,
für welchen die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
§. 323.
Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen eine wesentliche Aenderung derjenigen Verhältnisse ein, welche für die
Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der
Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil
berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu
verlangen.
Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf welche sie gestützt
wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung
des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Abänderung des Urtheils darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
erfolgen.
§. 324.
Ist bei einer nach den §§. 843 — 845 oder nach den §§. 1578—1582 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht
auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung
verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile
bestimmten Sicherheit verlangen.
§. 325.
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen die Parteien und diejenigen
Personen, welche nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien
geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise er-
langt haben, daß eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer ge-
worden ist.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Betrifft das Urtheil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten
Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann,
wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege
der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urtheil nur dann, wenn
die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur
Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
§. 326.
Ein Urtheil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen
den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unter-