Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 403. 
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachten- 
den Punkte. 
§. 404. 
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer 
Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines 
einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sach- 
verständigen andere ernennen. 
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so 
sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es er- 
fordern. 
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welche 
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. 
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat 
das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der 
Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. 
§. 405. 
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur 
Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbe hat in diesem Falle die in 
dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse auszuüben. 
§. 406. 
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines 
Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus 
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. 
Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem 
die Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei 
schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach 
diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß 
der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Das Ablehnungs- 
gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides- 
statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 
Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze bezeichneten Gericht oder 
Richter; eine vorgängige mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für begründet erklärt wird, 
findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründet 
erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
	        
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