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§. 403.
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachten-
den Punkte.
§. 404.
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer
Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sach-
verständigen andere ernennen.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so
sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es er-
fordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welche
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat
das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der
Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
§. 405.
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur
Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbe hat in diesem Falle die in
dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse auszuüben.
§. 406.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem
die Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei
schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach
diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Das Ablehnungs-
gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides-
statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze bezeichneten Gericht oder
Richter; eine vorgängige mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für begründet erklärt wird,
findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründet
erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.