Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 412. 
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere 
Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. 
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen 
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg 
abgelehnt ist. 
§. 413. 
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung 
für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf 
angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch. 
§. 414. 
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahr- 
nehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, fachkundige Personen zu ver- 
nehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. 
Neunter Titel. 
Beweis durch Urkunden. 
§. 415. 
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer 
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb 
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind 
(öffenttiche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der 
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Be- 
hörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. 
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. 
§. 416. 
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder 
mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen 
Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern 
abgegeben sind. 
§. 417. 
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung 
oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres 
Inhalts. 
§. 418. 
Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 415, 417 
bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen.
	        
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