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§. 425
Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden
soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner
zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich
über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
§. 426.
Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitze befinde, so hat
er einen Eid dahin zu leisten:
daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Ueberzeugung erlangt habe, daß
die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die Urkunde nicht
in der Absicht abhanden gebracht habe, deren Benutzung dem Beweis-
führer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die Urkunde sich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vor-
stehenden Eidesnorm beschließen.
Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Vertreter und die
im §. 473 Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die Vorschriften der §§. 472—474
entsprechende Anwendung.
Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, so wird der Eid von dem
Beamten geleistet, welchem die Verwahrung der Urkunden übertragen ist.
§. 427.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen oder den Eid zu
leisten, nicht nach, so ist, wenn der Beweisführer eine Abschrift der Urkunde bei-
gebracht hat, diese Abschrift als richtig anzusehen. Ist eine Abschrift der Urkunde
nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit
und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
§. 428.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den
Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag,
zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.
§. 429.
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers
zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der
Klage genöthigt werden.
§. 430.
Zur Begründung des nach §. 428 zu stellenden Antrags hat der Beweisführer
den Erfordernissen des §. 424 Nr. 1—3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu
machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.