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Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners,
so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Be-
stimmungen der §§. 421—426 finden entsprechende Anwendung. Kommt der Gegner
der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im
§. 426 bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt.
Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete
Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu
erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des §. 431 entsprechende An-
wendung.
§. 442.
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Ueber—
zeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.
§. 443.
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll,
werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt,
sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist.
§. 444.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Benutzung dem Gegner
zu entziehen., beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Be-
hauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden.
Zehnter Ditel.
Beweis durch Eid.
§. 445.
Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche in Haudlungen
des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche Gegenstand
der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind.
§. 446.
Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegentheil das Gericht für
erwiesen erachtet, ist unzulässig.
§. 447.
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszuschiebung nicht die
Beweispflicht.
§. 448.
Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als nach den Bestim-
mungen des §. 445 die Zuschiebung desselben zulässig sein würde.