Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest- 
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst ver- 
schuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem zur Abfahrt oder 
zur Einschiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung Unterkunft 
und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswanderer- 
logirhause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten 
Gasthause zu gewähren; 
16.  die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die 
Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet der 
ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf 
Schadensersatz 
17.  die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unverkürzt 
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden 
Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich 
durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischen- 
fälle am Antritte der Seereise verhindert wird; 
18.  die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach Abzug 
eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte 
betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der 
Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt; 
19.  die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über 
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für 
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und 
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
20.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm 
das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen; 
21.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforder 
lichen Wascheinrichtungen zu gewähren; 
22.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt 
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich 
zu gewähren; 
23.  die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise- 
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, 
falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden auf- 
zukommen; 
24.  die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der 
Seereise mindestes ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, 
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.