15. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest-
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst ver-
schuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem zur Abfahrt oder
zur Einschiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung Unterkunft
und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswanderer-
logirhause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten
Gasthause zu gewähren;
16. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die
Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet der
ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf
Schadensersatz
17. die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unverkürzt
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden
Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich
durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischen-
fälle am Antritte der Seereise verhindert wird;
18. die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach Abzug
eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte
betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der
Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt;
19. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
20. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm
das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen;
21. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforder
lichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
22. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich
zu gewähren;
23. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise-
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und,
falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden auf-
zukommen;
24. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der
Seereise mindestes ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern,
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist;
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