Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der Eides— 
norm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel. 
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die 
Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels Unterschreibens 
der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. Das Gleiche gilt in Ansehung der 
Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen 
und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
§. 483  
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und 
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines 
Dolmetschers durch Zeichen. 
§. 484. 
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religions- 
gesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle 
des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions- 
gesellschaft abgiebt. 
Zwölfter Titel. 
Sicherung des Beweises. 
§. 485. 
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß 
das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. 
§. 486. 
Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit 
anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht an- 
gebracht werden, in dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder 
der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet. 
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch angebracht werden, wenn 
der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. 
§. 487. 
Das Gesuch muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gegners; 
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme er- 
folgen soll;
	        
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