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Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Berufung.
§. 511.
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile statt.
§. 512.
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Ent-
scheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
§. 513.
Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist, mit
der Berufung nicht angefochten werden.
Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft ist,
unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der
Versäumung nicht vorgelegen habe.
§. 514.
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten Verzichts auf das
Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung
angenommen hat.
§. 515.
Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung er-
klärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift desselben ist sofort nach
erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung
zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag
des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
§. 516.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Urtheils.
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