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Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden.
Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
§. 517.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil in Gemäßheit des §. 321 durch
eine nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung der nachträg—
lichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das
zuerst ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander zu verbinden.
§. 518.
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur münd-
lichen Verhandlung über die Berufung.
Bei der Einreichung der Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung
soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Be-
rufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
§. 519.
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch
auf die Berufungsschrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift insbesondere enthalten:
die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten werde und welche Abänderungen
desselben beantragt werden (Berufungsanträge), sowie die Angabe derjenigen neuen
Thatsachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabsichtigt.
§. 520.
In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und
dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des
§. 262 entsprechende Anwendung.
§. 521.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf
die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnißurtheils durch Berufung
finden auch auf die Anfechtung desselben durch Anschließung Anwendung.
§. 522.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.