- 517 -
erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen ist.
Gegen die in Betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen der Oberlandes—
gerichte ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von
einhundert Mark übersteigt.
§. 568.
Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben
ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht
zulässig.
Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen einer
weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark
übersteigt; auf die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
findet die Vorschrift des §. 567 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der
weiteren Beschwerde findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
§. 569.
Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen
auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift; die Einlegung
kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der
Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Be-
schwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen er-
hoben wird.
§. 570.
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
§. 571.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,
die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die
Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
§. 572.
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der
in den §§. 109, 380, 390, 409, 619, 656, 678 erwähnten Entscheidungen
gerichtet ist.
Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann
anordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Ent—
scheidung auszusetzen sei.