Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner 
oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte 
Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Straf— 
verfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 
5.  wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung 
auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei 
schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gericht- 
lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ist, 
durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist; 
7.  wenn die Partei 
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes 
Urtheil, oder 
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt 
wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben 
würde. 
Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht 
zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf 
Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache oder deren 
Gegentheil für bewiesen erachtet ist. 
 
 
 
§. 581. 
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die Restitutions- 
klage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung 
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus 
anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 
Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch 
Eideszuschiebung nicht geführt werden. 
§. 582. 
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden 
außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere 
durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend 
zu machen. 
§. 583. 
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem angefochtenen 
Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen 
wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Ent- 
scheidung beruht. 
§. 584. 
Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, welches in erster 
Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren
	        
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