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4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner
oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Straf—
verfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung
auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei
schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gericht-
lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ist,
durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urtheil, oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde.
Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht
zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf
Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache oder deren
Gegentheil für bewiesen erachtet ist.
§. 581.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die Restitutions-
klage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus
anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch
Eideszuschiebung nicht geführt werden.
§. 582.
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden
außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere
durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend
zu machen.
§. 583.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem angefochtenen
Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen
wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Ent-
scheidung beruht.
§. 584.
Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, welches in erster
Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren