Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 593. 
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. 
Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem 
vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. Im letzteren Falle muß zwischen der 
Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der 
Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. 
§. 594. 
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache 
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über 
diese Einreden auch von Amtswegen anordnen. 
§. 595. 
Widerklagen sind nicht statthaft. 
Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, 
sowie bezüglich anderer als der im §. 592 erwähnten Thatsachen nur Urkunden und 
Eideszuschiebung zulässig. 
Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden 
erfolgen. 
Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. 
§. 596. 
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis 
zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozesse in der Weise 
abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. 
§. 597. 
Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder in Folge- 
einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem 
Anspruche abzuweisen. 
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender 
Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder 
mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der 
gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur mündlichen 
Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von 
Einwendungen widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse 
unstatthaft sind.  
§. 598. 
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis 
derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder 
mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse un- 
statthaft zurückzuweisen. 
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