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wendung. Das Gleiche gilt, sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein Gerichtsstand
begründet ist, in dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe mit einem Deutschen ein-
gegangen ist, dieser aber die Reichsangehörigkeit verloren und im Inlande keinen all-
gemeinen Gerichtsstand hat.
Sind beide Ehegatten Ausländer, so kann die Scheidungsklage im Inlande
nur erhoben werden, wenn das inländische Gericht auch nach den Gesetzen des Staates
zuständig ist, dem der Ehemann angehört.
§. 607.
In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt.
Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. Er ist von allen Terminen
von Amtswegen in Kenntniß zu setzen.
Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern
es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweis-
mittel vorbringen.
Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind
in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen.
§. 608.
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhandlung über eine
Scheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens erst fest—
setzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist.
§. 609.
Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen
und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.
Bestimmt sich das für die Klage zuständige Landgericht nach den Vorschriften
des §. 606 Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf die Bestimmung des für den
Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts entsprechende Anwendung.
§. 610.
Die Parteien müssen in dem Sühnetermine persönlich erscheinen; Beistände
können zurückgewiesen werden.
Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien im Sühnetermine nicht,
so muß der Kläger die Anberaumung eines neuen Sühnetermins beantragen und
den Beklagten zu dem Termine laden. Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen.
§. 611.
Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des Beklagten
unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem Sühneversuche ein anderes schwer zu