Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 811. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
 
1.  die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräth, 
insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den 
Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes 
unentbehrlich sind; 
2.  die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen 
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungsmittel oder, soweit 
solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung 
für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Be- 
schaffung erforderliche Geldbetrag; 
3.  eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei 
Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für die- 
selben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen oder, 
soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Be- 
schaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die 
Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes un- 
entbehrlich sind; 
4.  bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts- 
betrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie 
die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirth- 
schaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche 
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; 
5.  bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, 
welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb 
ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen 
Gegenstände; 
6.  bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten 
Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen 
Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des Geschäfts 
durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände; 
7.  bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen 
die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 
8.  bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei 
Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem 
der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der 
Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der 
Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt;
	        
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