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§. 811.
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräth,
insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den
Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes
unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungsmittel oder, soweit
solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung
für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Be-
schaffung erforderliche Geldbetrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei
Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für die-
selben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen oder,
soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Be-
schaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die
Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes un-
entbehrlich sind;
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts-
betrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie
die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirth-
schaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden;
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen,
welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb
ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen
Gegenstände;
6. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten
Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen
Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des Geschäfts
durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände;
7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen
die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei
Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem
der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der
Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der
Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt;