Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 820. 
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe 
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so 
kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, 
welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht. 
§. 821. 
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marktpreis haben, 
von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, 
wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu 
versteigern. 
§. 822. 
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch 
das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des 
Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners 
abzugeben. 
§. 823. 
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer 
Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungs- 
gericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforder- 
lichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 
§. 824. 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte 
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte 
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen. 
§. 825. 
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht 
anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an 
einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden 
habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher 
vorzunehmen sei. 
§. 826. 
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll auf— 
zunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftrag— 
geber pfände. 
Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist 
diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen.
	        
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