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§. 830.
Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ist außer
dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger er—
forderlich. Wird die Uebergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie
als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an
den Gläubiger wegnimmt. Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung
erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypothekenbriefs oder der
Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem
gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Pfändung
der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen
handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des §. 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
§. 831.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts-
vollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
§. 832.
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer
ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich
auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
§. 833.
Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen
betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der
Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine
Anwendung.
§. 834.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
§. 835.
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Ein-
ziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung
über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den
Schuldner als befriedigt anzusehen ist.