Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 830. 
Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ist außer 
dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger er— 
forderlich. Wird die Uebergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie 
als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an 
den Gläubiger wegnimmt. Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, 
so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung 
erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. 
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypothekenbriefs oder der 
Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem 
gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Pfändung 
der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen 
handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des §. 1187 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. 
§. 831. 
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche 
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts- 
vollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. 
§. 832. 
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer 
ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich 
auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 
§. 833. 
Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen 
betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der 
Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine 
Anwendung. 
 §. 834. 
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören. 
§. 835. 
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Ein- 
ziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. 
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung 
über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den 
Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
	        
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