Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 874. 
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Theilungs- 
plan angefertigt. 
Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestande der Masse 
vorweg in Abzug zu bringen. 
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung des Theilungs- 
plans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der 
Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung 
findet nicht statt. 
§. 875. 
Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Ausführung 
der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. Der Theilungsplan muß spätestens 
drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niedergelegt werden. 
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie 
durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte. 
§. 876. 
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist 
dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei 
demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den 
Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, 
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, 
so erfolgt die Ausführung des Plans insoweit, als der Plan durch den Widerspruch 
nicht betroffen wird. 
§. 877. 
Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder erschienen ist noch vor 
dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß 
er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. 
Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche be- 
theiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er 
diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. 
§. 878. 
Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer 
Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nach- 
weisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem 
Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Wider- 
spruch angeordnet. 
Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, ein 
besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane er-
	        
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