Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 974. 
Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist Jeder berechtigt, der an der Auf— 
hebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunkts des Todes ein 
rechtliches Interesse hat. 
Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu richten, welcher die Todeserklärung 
erwirkt hat, falls aber dieser die Klage erhebt oder falls er verstorben oder sein 
Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt. 
§. 975. 
Auf das Verfahren über die Anfechtungsklage finden die Vorschriften der 
§§. 667, 669, 670, des §. 673 Abs. 1 und des §. 956 entsprechende Anwendung. 
§. 976. 
Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf einen der im §. 957 Abs. 2 
bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von einem Monate zulässig. 
Die Frist beginnt mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf dieser Frist. 
Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und 
Entscheidung zu verbinden. Die Vorschrift des §. 62 findet Anwendung. 
Wird in Folge einer Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine 
andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für und gegen Alle. 
§. 977. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigenthümers 
eines Grundstücks nach §. 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden 
besonderen Bestimmungen. 
§. 978. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. 
§. 979. 
Antragsberechtigt ist derjenige, welcher das Grundstück seit der im §. 927 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitze hat. 
§. 980. 
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen That. 
sachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. 
§. 981. 
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigenthümer aufzufordern, sein Recht 
spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung er— 
folgen werde.
	        
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