Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr ent— 
gegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungs— 
sperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die 
Aufhebung der Zahlungssperre von Amtswegen durch den Deutschen Reichsanzeiger 
bekannt zu machen. 
Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, 
nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des §. 1016 gestattet worden ist. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Zahlungssperre aufgehoben wird, findet 
sofortige Beschwerde statt. 
§. 1023. 
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im 
§. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des 
§. 1006, des §. 1009 Abs. 3, des §. 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 1019— 1022 
entsprechende Anwendung. Sie Landesgesetze können über die Veröffentlichung des 
Aufgebots und der im §. 1017 Abs. 2, 3 und in den §§. 1019, 1020, 1022 
vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vor- 
schriften erlassen. 
§. 1024. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§. 887, 927, 1104, 1112, 1162, 
1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des §. 765 des 
Handelsgesetzbuchs und des §. 110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Ver- 
hältnisse der Binnenschiffahrt, ergehen, können die Landesgesetze die Art der Ver- 
öffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders 
bestimmen, als in den §§. 948, 950, 956 vorgeschrieben ist. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des §. 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des 
Ausschlußurtheils und des im §. 1017 Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Auf- 
gebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§. 1009, 1014, 1015, 1017 vor- 
geschrieben ist. 
 
 
Zehntes Buch. 
Schiedsrichterliches Verfahren. 
§. 1025. 
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen 
oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die 
Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen
	        
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