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Konkursordnung.
Erstes Buch.
Konkursrecht.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Das Konkursverfahren umfaßt das gesammte, einer Zwangsvollstreckung unter-
liegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens gehört (Konkursmasse).
Die im §. 811 Nr. 4, 9 der Civilprozeßordnung und im §. 20 des Gesetzes
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 vorgesehenen Be-
schränkungen kommen im Konkursverfahren nicht zur Anwendung.
Zur Konkursmasse gehören auch die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners.
Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, gehören nicht zur Konkursmasse.
§. 2.
Wird bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungen-
schaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft das Konkursverfahren über das Ver-
mögen des Ehemanns eröffnet, so gehört das Gesammtgut zur Konkursmasse; eine
Auseinandersetzung wegen des Gesammtguts zwischen den Ehegatten findet nicht statt.
Durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Ehefrau wird das Ge-
sammtgut nicht berührt.
Diese Vorschriften finden bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maß-
gabe Anwendung, daß an die Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an
die Stelle der Ehefrau die Abkömmlinge treten.
§. 3.
Die Konkursmasse dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen
Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Ver-
mögensanspruch an den Gemeinschuldner haben (Konkursgläubiger).