-- 633 --
§. 109.
Die sofortige Beschwerde steht gegen den Eröffnungsbeschluß nur dem Gemein-
schuldner, gegen den abweisenden Beschluß nur demjenigen zu, welcher den Eröffnungs-
antrag gestellt hat.
§. 110.
Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ernennt das Gericht den Konkurs-
verwalter, verordnet einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Be-
schlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung
eines Gläubigerausschusses, erläßt den offenen Arrest und bestimmt die Anmeldefrist
und den allgemeinen Prüfungstermin.
Das Gericht kann die Termine verbinden, wenn die Konkursmasse von
geringerem Betrage oder der Kreis der Konkursgläubiger von geringerem Umfange
ist, oder wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat.
§. 111.
Der Gerichtsschreiber hat die Formel des Eröffnungsbeschlusses, den offenen
Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sofort öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschriften des §. 76 Abs. 1, aus-
zugsweise in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken.
An die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner des Gemein-
schuldners erfolgt besondere Zustellung.
§. 112.
Der Gerichtsschreiber hat unter Bezeichnung des Konkursverwalters beglaubigte
Abschriften der Formel des Eröffnungsbeschlusses den Behörden für die Führung des
Handels= oder Genossenschaftsregisters oder ähnlicher Register und der Dienstbehörde
des Gemeinschuldners mitzutheilen.
§. 113.
Ein von dem Konkursgericht in Gemäßheit des §. 106 erlassenes allgemeines
Veräußerungsverbot, sowie die Eröffnung des Konkursverfahrens ist in das Grundbuch
einzutragen:
1. bei denjenigen Grundstücken, als deren Eigenthümer der Gemeinschuldner
im Grundbuch eingetragen ist;
2. bei den für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken
oder an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den
obwaltenden Umständen bei Unterlassung der Eintragung eine Beein-
trächtigung der Konkursgläubiger zu besorgen ist.
Das Konkursgericht hat, soweit ihm solche Grundstücke oder Rechte bekannt
sind, das Grundbuchamt von Amtswegen um die Eintragung zu ersuchen.
Die Eintragung kann auch von dem Konkursverwalter bei dem Grundbuchamte
beantragt werden.
Reichs- Gesetzbl. 1898 96