Reinigung
verunreinigter Schiffe.
Aufnahmefähigkeit.
Maß des erforderlichen
Luftraums.
Beschaffenheit
des Auswandererbecks.
§. 5.
Schiffe, welche unlängst eine, übeln Geruch zurücklassende Ladung an
Bord gehabt haben oder durch übelriechende Flüssigkeiten verunreinigt worden
sind, dürfen erst nach gründlicher Reinigung als Auswandererschiffe benutzt
werden. Die Reinigung hat nach der Entlöschung in der Weise zu geschehen,
daß das Stauholz aus dem Schiffe entfernt und sodann sämmtliche Laderäume
gehörig mit Schmierseifelösung ausgespritzt und gewaschen werden. Demnächst
sind sämmtliche Schiffsluken — mit in denselben angebrachten Windsegeln oder
sonstigen geeigneten Lüftungsvorrichtungen — bis zur völligen Austrocknung
offen zu halten.
Die Besichtiger oder der Untersuchungsarzt können andere Arten der
Reinigung vorschreiben oder zulassen.
II. Einrichtung und Ausrüstung der Auswandererschiffe zur Aufnahme
der Auswanderer.
§. 6.
Kein Schiff darf als Auswandererschiff benutzt werden, bevor von den
Besichtigern die für die Auswanderer bestimmten Räume ausgemessen und die
zulässige Personenzahl festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung gilt auch für die
späteren Reisen des Schiffes, solange in dessen Räumen keine Veränderung vor-
genommen wird. Von solcher Veränderung hat der Unternehmer der Aus-
wanderungsbehörde behufs Wiederholung der Messung unverzüglich Anzeige zu
machen.
Die von den Besichtigern für jeden Raum festgesetzte zulässige Personen=
zahl muß in demselben auf einem Metallschild eingravirt oder in haltbarer
Farbe angebracht sein.
§. 7.
Für jede im Auswandererdeck reisende Person, einschließlich der etwa unter-
wegs an Bord genommenen, muß ein durch Ladung, Gepäck (abgesehen von
Handgepäch oder Proviantgegenstände nicht beschränkter Raum von mindestens
2,85 Kubikmeter vorhanden sein. Bei Berechnung dieses Raumes wird eine mehr
als 2,40 Meter betragende Deckshöhe nur für 2,40 Meter angenommen. Außer-
dem muß für jede im Auswandererdeck reisende Person ein Raum von mindestens
0,25 Quadratmeter auf Deck zur Benutzung frei bleiben.
§. 8.
Das jeweilig zur Unterbringung der Auswanderer bestimmte Deck muß so
hoch liegen, daß die Seitenfenster sich während der Reise noch über der Wasser-
linie befinden. Es muß eine Höhe von mindestens 1,83 Meter von Deck zu Deck
und einen dichten Fußboden von ausreichender Stärke haben.