Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reinigung 
verunreinigter Schiffe. 
Aufnahmefähigkeit. 
Maß des erforderlichen 
Luftraums. 
Beschaffenheit 
des Auswandererbecks. 
§. 5. 
Schiffe, welche unlängst eine, übeln Geruch zurücklassende Ladung an 
Bord gehabt haben oder durch übelriechende Flüssigkeiten verunreinigt worden 
sind, dürfen erst nach gründlicher Reinigung als Auswandererschiffe benutzt 
werden. Die Reinigung hat nach der Entlöschung in der Weise zu geschehen, 
daß das Stauholz aus dem Schiffe entfernt und sodann sämmtliche Laderäume 
gehörig mit Schmierseifelösung ausgespritzt und gewaschen werden. Demnächst 
sind sämmtliche Schiffsluken — mit in denselben angebrachten Windsegeln oder 
sonstigen geeigneten Lüftungsvorrichtungen — bis zur völligen Austrocknung 
offen zu halten. 
Die Besichtiger oder der Untersuchungsarzt können andere Arten der 
Reinigung vorschreiben oder zulassen. 
II. Einrichtung und Ausrüstung der Auswandererschiffe zur Aufnahme 
der Auswanderer. 
§. 6. 
Kein Schiff darf als Auswandererschiff benutzt werden, bevor von den 
Besichtigern die für die Auswanderer bestimmten Räume ausgemessen und die 
zulässige Personenzahl festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung gilt auch für die 
späteren Reisen des Schiffes, solange in dessen Räumen keine Veränderung vor- 
genommen wird. Von solcher Veränderung hat der Unternehmer der Aus- 
wanderungsbehörde behufs Wiederholung der Messung unverzüglich Anzeige zu 
machen. 
Die von den Besichtigern für jeden Raum festgesetzte zulässige Personen= 
zahl muß in demselben auf einem Metallschild eingravirt oder in haltbarer 
Farbe angebracht sein. 
§. 7. 
Für jede im Auswandererdeck reisende Person, einschließlich der etwa unter- 
wegs an Bord genommenen, muß ein durch Ladung, Gepäck (abgesehen von 
Handgepäch oder Proviantgegenstände nicht beschränkter Raum von mindestens 
2,85 Kubikmeter vorhanden sein. Bei Berechnung dieses Raumes wird eine mehr 
als 2,40 Meter betragende Deckshöhe nur für 2,40 Meter angenommen. Außer- 
dem muß für jede im Auswandererdeck reisende Person ein Raum von mindestens 
0,25 Quadratmeter auf Deck zur Benutzung frei bleiben. 
§. 8. 
Das jeweilig zur Unterbringung der Auswanderer bestimmte Deck muß so 
hoch liegen, daß die Seitenfenster sich während der Reise noch über der Wasser- 
linie befinden. Es muß eine Höhe von mindestens 1,83 Meter von Deck zu Deck 
und einen dichten Fußboden von ausreichender Stärke haben.
	        
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