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Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des
Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, werden
Gebühren nicht erhoben.
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung
§. 576) zur entsprechenden Anwendung.
§. 46.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurück-
genommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil
der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im Falle des §. 43
für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde.
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter
Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist.
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während
über einen anderen Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen
wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Ver-
handlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr sich erhöht haben würde, wenn die
Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurückgenommenen Theil
erstreckt worden wäre.
§. 47.
Gebühren werden nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung:
1. über die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder
Aenderung von Terminen und Fristen;
2. über die Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts, sowie die Ver-
pflichtung zur Nachzahlung von Kosten (Civilprozeßordnung §. 126);
3. über die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts (S. 7 des Einführungs-
gesetzes zur Civilprozeßordnung) oder der Kammer für Handelssachen
(Gerichtsverfassungsgesetz §§. 103 bis 106), über die Bestimmung des
zuständigen Gerichts (Civilprozeßordnung §. 36), die Uebernahme eines
Entmündigungsverfahrens (Civilprozeßordnung §. 650 Abs. 3, §. 651
Abs. 2), die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung
§. 827 Abs 1, §. 854 Abs. 1) oder eines Segquesters (Civilprozeßordnung
§§. 848, 855);
4. über die Ablehnung eines Richters, eines Gerichtsschreibers oder eines
Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 42 bis 49, 406);
5. über die Verpflichtung eines Gerichtsschreibers, gesetzlichen Vertreters,
Rechtsanwalts oder anderen Bevollmächtigten, sowie eines Gerichtsvollziehers
zur Tragung der durch Verschulden derselben veranlaßten Kosten (Civil-
prozeßordnung §. 102)
6. über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zurückgabe einer vom
Gegner ihm mitgetheilten Urkunde (Civilprozeßordnung §. 135);