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7. über die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens (Civil—
prozeßordnung §§ 386 bis 389, 408);
8. über die Zwangsmaßregeln gegen einen Zeugen oder Sachverständigen,
sowie die Verurtheilung derselben zu Kosten und Strafe (Civilprozeß=
ordnung §§. 380, 381, 390, 409)
9. über die Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozeßfähige oder
unbekannte Partei, für ein von dem Eigenthümer aufgegebenes Grundstück
oder für einen Erben, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat
(Civilprozeßordnung §§. 57, 58, 494, 668, 679, 686, 779, 787))
10. über die Berichtigung eines Urtheils oder des Thatbestandes desselben
(Civilprozeßordnung §§. 319, 320);
11. über die Vollstreckbarkeit der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen
Theile eines Urtheils (Civilprozeßordnung §§. 534, 560)
12. über die Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangsvoll-
streckung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertage
(Civilprozeßordnung §§. 188, 761)
13. über die Mitwirkung des Gerichts bei Handlungen der Zwangsvollstreckung
in den Fällen des §. 758 Abs. 3, der §§. 789, 790 Abs. 1, §. 912 der
Civilprozeßordnung;
14. über die in §. 35 Nr. 4 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder
Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und die
Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher
zur Last fallen;
15. über Anträge auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung
§§. 724, 725, 795, 797 Abs. 1), sofern nicht Gebühren nach den Vor-
schriften des §. 26 Nr. 8 oder des §. 38 zu erheben sind;
16. über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit im Falle des
§. 715 der Civilprozeßordnung, sowie über Gesuche um Ertheilung des
Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß inner-
halb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung
nicht eingereicht sei, oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der
Zustellung eines Schriftsatzes (Civilprozeßordnung §. 706).
Ist in den Fällen der Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 10 das Verfahren nach freier
richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amtswegen
die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr (§. 8) zu beschließen. Gegen
den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Abs. 2 und der §S. 568
bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine
Anwendung, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird.
§. 48.
Ist außer dem Falle des §. 335 der Civilprozeßordnung durch Verschulden
einer Partei oder eines Vertreters derselben die Vertagung einer mündlichen Ver-