Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Heizung. 
Schlafkojen. 
Sitzgelegenheit zur 
Einnahme 
der Mahlzeiten. 
Kammern. 
§. 12. 
Die Auswandererräume müssen bei kaltem Wetter geheizt werden und zu 
diesem Zwecke mit ausreichenden und ungefährlichen Heizeinrichtungen versehen 
sein. Ausnahmen kann die Auswanderungsbehörde zulassen. 
§. 13. 
Die Schlafkojen müssen in genügender Anzahl vorhanden und mit Matratze, 
Kopfpfühl und Schlafdecke für jeden Auswanderer versehen sein. Diese Gegen- 
stände sind nach jeder Reise gründlich zu reinigen und zu desinfiziren. Die 
einzelnen Kojen müssen durch niedrige Zwischenwände von einander getrennt sein; 
jede Koje muß mindestens 1,83 Meter lang und 0,60 Meter breit sein, doch können 
Doppelkojen von der doppelten Breite ohne Scheidewand angelegt werden. Mehr 
als zwei Kojen dürfen nicht über einander angebracht werden. Der Abstand 
der unteren Kojen vom Fußboden muß mindestens 0, 15 Meter, der Abstand der 
oberen von der Decke des Raumes mindestens 0,75 Meter betragen. Eine Einzelkoje 
darf nur von einer Person über zehn Jahre oder von zwei Kindern unter zehn 
Jahren; eine Doppelkoje von nicht mehr Personen als zwei Frauen, oder einer 
Frau mit zwei Kindern unter zehn Jahren, oder einem Ehepaare, oder einem 
Manne mit zwei eigenen Kindern unter zehn Jahren, oder zwei Männern benutzt 
werden. 
Zur Erleichterung des Besteigens der Längskojen sind Gänge von mindestens 
0,6o Meter Breite anzubringen. 
In jeder Abtheilung muß zum Besteigen der oberen Kojen für je einhundert 
solcher Kojen mindestens eine tragbare Treppe vorhanden sein. 
Die Schlafkojen müssen mit fortlaufenden leicht erkennbaren Nummern 
versehen sein. 
§. 14. 
Zur Einnahme der Mahlzeiten muß im Auswandererdecke die erforderliche 
Anzahl von Tischen und Bänken angebracht sein. 
Der Raum, welchen diese Gegenstände einnehmen, wird von dem im §.7 
vorgeschriebenen nicht in Abzug gebracht. 
§. 15. 
Die etwa im Auswandererdeck hergerichteten Kammern müssen so eingerichtet 
sein, daß zwischen ihnen und dem außerhalb derselben in der betreffenden Ab- 
theilung des Auswandererdecks verbleibenden Raume ein ungehinderter Luftwechsel 
stattfinden kann. Die Kammern und dieser Raum sind außerdem mit hinreichen- 
den Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Wegen der Heizung kommt §. 12, wegen 
des Luftraums §. 7 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß den Kammern der 
außerhalb derselben in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks ver- 
bleibende Raum hinzugerechnet wird, soweit er zur Benutzung der Auswanderer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.