Heizung.
Schlafkojen.
Sitzgelegenheit zur
Einnahme
der Mahlzeiten.
Kammern.
§. 12.
Die Auswandererräume müssen bei kaltem Wetter geheizt werden und zu
diesem Zwecke mit ausreichenden und ungefährlichen Heizeinrichtungen versehen
sein. Ausnahmen kann die Auswanderungsbehörde zulassen.
§. 13.
Die Schlafkojen müssen in genügender Anzahl vorhanden und mit Matratze,
Kopfpfühl und Schlafdecke für jeden Auswanderer versehen sein. Diese Gegen-
stände sind nach jeder Reise gründlich zu reinigen und zu desinfiziren. Die
einzelnen Kojen müssen durch niedrige Zwischenwände von einander getrennt sein;
jede Koje muß mindestens 1,83 Meter lang und 0,60 Meter breit sein, doch können
Doppelkojen von der doppelten Breite ohne Scheidewand angelegt werden. Mehr
als zwei Kojen dürfen nicht über einander angebracht werden. Der Abstand
der unteren Kojen vom Fußboden muß mindestens 0, 15 Meter, der Abstand der
oberen von der Decke des Raumes mindestens 0,75 Meter betragen. Eine Einzelkoje
darf nur von einer Person über zehn Jahre oder von zwei Kindern unter zehn
Jahren; eine Doppelkoje von nicht mehr Personen als zwei Frauen, oder einer
Frau mit zwei Kindern unter zehn Jahren, oder einem Ehepaare, oder einem
Manne mit zwei eigenen Kindern unter zehn Jahren, oder zwei Männern benutzt
werden.
Zur Erleichterung des Besteigens der Längskojen sind Gänge von mindestens
0,6o Meter Breite anzubringen.
In jeder Abtheilung muß zum Besteigen der oberen Kojen für je einhundert
solcher Kojen mindestens eine tragbare Treppe vorhanden sein.
Die Schlafkojen müssen mit fortlaufenden leicht erkennbaren Nummern
versehen sein.
§. 14.
Zur Einnahme der Mahlzeiten muß im Auswandererdecke die erforderliche
Anzahl von Tischen und Bänken angebracht sein.
Der Raum, welchen diese Gegenstände einnehmen, wird von dem im §.7
vorgeschriebenen nicht in Abzug gebracht.
§. 15.
Die etwa im Auswandererdeck hergerichteten Kammern müssen so eingerichtet
sein, daß zwischen ihnen und dem außerhalb derselben in der betreffenden Ab-
theilung des Auswandererdecks verbleibenden Raume ein ungehinderter Luftwechsel
stattfinden kann. Die Kammern und dieser Raum sind außerdem mit hinreichen-
den Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Wegen der Heizung kommt §. 12, wegen
des Luftraums §. 7 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß den Kammern der
außerhalb derselben in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks ver-
bleibende Raum hinzugerechnet wird, soweit er zur Benutzung der Auswanderer