Realunion der Herzogthümer, Personalunion mit Dänemark. 5
Zustimmung der Herzogthümer zu ändern, lag der Übermuth
des Stärkern gegen den Schwächern mit all seiner Gehässig—
keit nicht auf der deutschen, sondern auf der dänischen Seite.
Es stand nicht anders auch bei den Streitigkeiten im 19. Jahr-
hundert, und es war, Europa gegenüber, das Unheil der
Herzogthümer, daß sich dies zweifellose Verhältniß damals
mit einer überall unsichern Erbfolgefrage verwickelt hatte, und
dadurch selbst in das Dunkel jener privatfürstenrechtlichen
Händel hineingezogen wurde.
Also mehrere Jahrhunderte hindurch bestand für die
Herzogthümer in anerkannter Rechtskraft eine Verfassung,
welche ihnen ein gemeinschaftliches Fürstenhaus, einen gemein-
schaftlichen Landtag, eine gemeinschaftliche oberste Verwaltung,
ein gemeinschaftliches Gerichtswesen und Indigenat sicherte.
Dem Könige gegenüber besaß der Landtag das Recht der
Steuerverweigerung und der Einwilligung zu Kriegen; der
König hatte nur eine beschränkte Verfügung über die mili-
tärische Landfolge; alle Fremden waren von allen Amtern
ausgeschlossen, und die inländische Landesregierung hatte
in Abwesenheit des König-Herzogs alle Vollmachten einer
Regentschaft. Daß eine so unbedingte Selbständigkeit der
Herzogthümer der dänischen Regierung in Kopenhagen nicht
bequem war, ist begreiflich genug; mehr als ein ehrgeiziger
und machtbegieriger König bot alle Mittel zu weiterer Unter-
werfung des Landes aufs, jedoch scheiterten diese Bestrebungen
stets an dem festen Widerstande der Bevölkerung, welcher
außerdem noch an dem Umnstande einen gewissen Rückhalt
besaß, daß Holstein deutsches Reichsland war und durch den
Schutz des Reiches nicht bloß sich selbst, sondern damit auch
die Rechte Schleswigs deckte. Immerhin brachte die lange