Metadata: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Realunion der Herzogthümer, Personalunion mit Dänemark. 5 
Zustimmung der Herzogthümer zu ändern, lag der Übermuth 
des Stärkern gegen den Schwächern mit all seiner Gehässig— 
keit nicht auf der deutschen, sondern auf der dänischen Seite. 
Es stand nicht anders auch bei den Streitigkeiten im 19. Jahr- 
hundert, und es war, Europa gegenüber, das Unheil der 
Herzogthümer, daß sich dies zweifellose Verhältniß damals 
mit einer überall unsichern Erbfolgefrage verwickelt hatte, und 
dadurch selbst in das Dunkel jener privatfürstenrechtlichen 
Händel hineingezogen wurde. 
Also mehrere Jahrhunderte hindurch bestand für die 
Herzogthümer in anerkannter Rechtskraft eine Verfassung, 
welche ihnen ein gemeinschaftliches Fürstenhaus, einen gemein- 
schaftlichen Landtag, eine gemeinschaftliche oberste Verwaltung, 
ein gemeinschaftliches Gerichtswesen und Indigenat sicherte. 
Dem Könige gegenüber besaß der Landtag das Recht der 
Steuerverweigerung und der Einwilligung zu Kriegen; der 
König hatte nur eine beschränkte Verfügung über die mili- 
tärische Landfolge; alle Fremden waren von allen Amtern 
ausgeschlossen, und die inländische Landesregierung hatte 
in Abwesenheit des König-Herzogs alle Vollmachten einer 
Regentschaft. Daß eine so unbedingte Selbständigkeit der 
Herzogthümer der dänischen Regierung in Kopenhagen nicht 
bequem war, ist begreiflich genug; mehr als ein ehrgeiziger 
und machtbegieriger König bot alle Mittel zu weiterer Unter- 
werfung des Landes aufs, jedoch scheiterten diese Bestrebungen 
stets an dem festen Widerstande der Bevölkerung, welcher 
außerdem noch an dem Umnstande einen gewissen Rückhalt 
besaß, daß Holstein deutsches Reichsland war und durch den 
Schutz des Reiches nicht bloß sich selbst, sondern damit auch 
die Rechte Schleswigs deckte. Immerhin brachte die lange
	        
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