Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Gebührenordnung 
für 
Zeugen und Sachverständige. 
§. 1. 
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die 
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung 
findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen. 
§. 2. 
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im 
Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten 
Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu 
gewähren. 
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren 
Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen 
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung 
auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht stattgefunden hat. 
§. 3. 
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe 
der erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene 
Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sach- 
verständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu 
gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens 
verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk- 
zeuge zu vergüten. 
§. 4. 
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen 
auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 103
	        
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