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3. das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 485
bis 494), wenn die Hauptsache anhängig ist;
4. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf
vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvoll=
streckung (Civilprozeßordnung §§. 707, 719, 769, 771 Absatz 3, §§. 785,
786, 805 Absatz 4, §. 810 Absatz 2), soweit das Verfahren mit dem Ver-
fahren über die Hauptsache verbunden ist;
5. das Verfahren über einen Antrag auf Aenderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeß-
ordnung §. 576);
6. das Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 47 Nr. 1 bis 12 be-
zeichneten Streitpunkte und Anträge;
7. die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mittheilung
derselben an den Auftraggeber;
8. die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen
Instanz.
§. 30.
Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitigkeiten
und Auträgen, welche betreffen:
1. die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 485 bis 494), wenn
die Hauptsache noch nicht anhängig ist;
2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf
vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvoll—
streckung (Civilprozeßordnung §§. 769, 771 Absatz 3, §§. 785, 786, 805
Absatz 4, §. 810 Absatz 2), sofern das Verfahren von dem Verfahren
über die Hauptsache getrennt ist;
3. die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 1, 2 bezeichneten Angelegenheiten.
Wird die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangs—
vollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so
wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben.
Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Ab—
änderung der Kostenfestsetzung (Gerichtskostengesetz §. 38 Nr. 1) bilden Eine Instanz.
Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 2
bezeichneten Anträge.
§. 31.
In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen
mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der
durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 104