Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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folgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten 
oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß 
mit der Bezeichnung »Einschreiben« versehen werden. 
§.5 
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte 
gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt 
geworden ist. 
§. 6.  
Ist der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungs- 
gerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen. 
Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die 
Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem 
Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.  
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für 
nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen 
oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Auf— 
sichtsbehörde angeordnet wird. 
§. 7. 
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, 
welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist. 
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des Ver- 
tretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätigkeit und 
Ersatz seiner Auslagen fordern. Ueber die Vergütung und die Erstattung der Aus- 
lagen entscheidet das Vollstreckungsgericht. 
Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungs- 
vertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger 
zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem 
Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung. 
§. 8. 
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu be- 
wirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet 
oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung. 
§. 9. 
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem 
Schuldner: 
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsver- 
merkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge- 
sichert ist;
	        
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