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folgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß
mit der Bezeichnung »Einschreiben« versehen werden.
§.5
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte
gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt
geworden ist.
§. 6.
Ist der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungs-
gerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die
Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem
Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für
nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen
oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Auf—
sichtsbehörde angeordnet wird.
§. 7.
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige,
welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des Ver-
tretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätigkeit und
Ersatz seiner Auslagen fordern. Ueber die Vergütung und die Erstattung der Aus-
lagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungs-
vertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger
zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 8.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu be-
wirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet
oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
§. 9.
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem
Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsver-
merkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge-
sichert ist;