Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 102. 
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt 
war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die weitere 
Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist. 
§. 103. 
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß auf- 
gehoben oder abgeändert wird, allen Betheiligten und demjenigen Bieter, welchem 
der Zuschlag verweigert oder ertheilt wird, sowie im Falle des §. 61 dem für 
zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 dem 
Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die 
Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner. 
§. 104. 
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, wird 
erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam. 
VIII. Vertheilung des Erlöses. 
§. 105. 
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Ver- 
theilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. 
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im 
Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des 
§. 81 Abs 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Betheiligte gelten auch die- 
jenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. 
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. 
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des §. 61 auch dem 
für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 
auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist 
der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren 
genehmigt wird. 
§. 106. 
Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der Termins- 
bestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer 
Ansprüche einzureichen. In diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist 
den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf 
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
§. 107. 
In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse 
beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche 
im Falle des §. 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
	        
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