sich über seine Approbation und seine Tauglichkeit zum Schiffsarzte der Aus—
wanderungsbehörde und dem Untersuchungsarzte persönlich auszuweisen. Der Schiffs—
arzt ist von dem Unternehmer mit einer Dienstanweisung zu versehen, von welcher
ein Abdruck (Abschrift) der Auswanderungsbehörde einzureichen ist. Er hat eine
Krankenliste und ein Tagebuch zu führen. In die Liste müssen die Namen der
Kranken, die Art und Dauer der Krankheit und die Angabe, ob Unterbringung
im Krankenraum erfolgt ist, eingetragen werden. In das Tagebuch sind alle
für den Gesundheitszustand der Auswanderer wichtigeren Vorfälle und die ihre
Gesundheit nachtheilig beeinflussenden Ursachen einzutragen. Nach Beendigung
der Reise hat der Schiffsarzt in dem Tagebuche schriftlich zu versichern, daß er
alle ihm obliegenden Angaben vollständig eingetragen habe. Krankenliste und
Tagebuch sind nach der Rückkehr des Schiffes von der Reise durch den Unter—
nehmer dem Untersuchungsarzt unverzüglich vorzulegen. Auch hat auf Verlangen
des Untersuchungsarztes der Schiffsarzt persönlich vor ihm zu erscheinen.
§. 31.
Auf jedem Schiffe ist wenigstens ein zur Krankenpflege geeigneter seefester
Mann mitzunehmen. Bei einer erheblichen Anzahl von Auswanderern kann von
der Auswanderungsbehörde die Mitnahme von mehreren Krankenpflegern verlangt
werden. Den Umständen nach kann die Auswanderungsbehörde auch die Mit-
nahme von einer oder mehreren Krankenpflegerinnen für die weiblichen Auswanderer
verlangen.
Den Krankenpflegern liegt unter Aufsicht des Schiffsführers und des Arztes
die Pflege und Wartung der Kranken ob. Sie dürfen zu den regelmäßigen
Schiffsarbeiten nur nach besonderer Verfügung des Schiffsführers und nur in-
soweit verwendet werden, als dies mit der ihnen obliegenden Krankenpflege ver-
einbar ist.
§. 32.
An Arzneien und anderen Hülfsmitteln zur Krankenpflege sind mindestens
die im Anhange C verzeichneten Gegenstände mitzunehmen. Die Auswanderungs-
behörde kann die Mitnahme weiterer Arzneimittel verlangen. Die Arzneien müssen
den Vorschriften des deutschen Arzneibuchs entsprechen.
§. 33.
Die im §. 32 bezeichneten Gegenstände sind in einer Schiffsapotheke und,
wo diese fehlen sollte, in einem besonderen verschließbaren, Börter und Schieb-
laden enthaltenden Schranke gehörig geordnet aufzubewahren.
§. 34.
Auf Verlangen des Arztes ist den Kranken besondere Krankenkost zu
verabreichen.
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Krankenpfleger.
Arzneimittel u. s. w.
Aufbewahrung
der Arzneimittel.
Krankenkost.