Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 7. 
Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Erbbaurecht eingetragen, so ist auf 
Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung 
erfolgt von Amtswegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. 
Die Anlegung wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. 
§. 8. 
Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf 
Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist 
der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach §. 876 Satz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. 
Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert 
oder aufgehoben wird. 
§. 9. 
Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, sind 
von dem Grundbuchamt aufzubewahren. Die Herausgabe einer solchen Urkunde 
darf nur erfolgen, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift auf- 
bewahrt wird. 
Ist über das einer Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft 
eine Urkunde errichtet, so können die Betheiligten die Urkunde oder eine beglaubigte 
Abschrift dem Grundbuchamte zur Aufbewahrung übergeben. 
§. 10. 
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, 
weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Ein- 
tragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist. 
§. 11. 
Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse 
darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung 
einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Ein- 
tragungsanträgen. 
Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden und 
der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert 
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
§. 12. 
Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende 
Amtspflicht, so trifft den Betheiligten gegenüber die im §. 839 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder die 
Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staates oder der 
Körperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 
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