Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag 
zurückgewiesen wird. 
§. 19. 
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr 
betroffen wird. 
§. 20. 
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung oder 
Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforder- 
liche Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles erklärt ist. 
§. 21. 
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen 
Eigenthümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung derjenigen, deren 
Zustimmung nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des 
Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatte des Grundstücks 
vermerkt ist. 
§. 22. 
Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung desjenigen, dessen 
Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen 
wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungs- 
beschränkung. 
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigenthümers oder 
eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des §. 14 vorliegt, nur mit Zu- 
stimmung des Eigenthümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen. 
§. 23. 
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen 
Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung 
des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines 
Jahres nach dem Tode des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger 
der Löschung bei dem Grundbuchamte widersprochen hat; der Widerspruch ist von 
Amtswegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für todt erklärt, so 
beginnt die einjährige Frist mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden 
Urtheils. 
Der im Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, 
wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis 
des Todes des Berechtigten genügen soll. 
§. 24. 
Die Vorschriften des §. 23 finden entsprechende Anwendung, wenn das Recht 
mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem 
Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
	        
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