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der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag
zurückgewiesen wird.
§. 19.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr
betroffen wird.
§. 20.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung oder
Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforder-
liche Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles erklärt ist.
§. 21.
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen
Eigenthümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung derjenigen, deren
Zustimmung nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des
Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatte des Grundstücks
vermerkt ist.
§. 22.
Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung desjenigen, dessen
Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen
wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungs-
beschränkung.
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigenthümers oder
eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des §. 14 vorliegt, nur mit Zu-
stimmung des Eigenthümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
§. 23.
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen
Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung
des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines
Jahres nach dem Tode des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger
der Löschung bei dem Grundbuchamte widersprochen hat; der Widerspruch ist von
Amtswegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für todt erklärt, so
beginnt die einjährige Frist mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden
Urtheils.
Der im Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht,
wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis
des Todes des Berechtigten genügen soll.
§. 24.
Die Vorschriften des §. 23 finden entsprechende Anwendung, wenn das Recht
mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem
Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.