Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
§. 83.
Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten der
Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landes-
gesetze über das Grundbuchwesen; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der
Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Haus—
verfassungen gleich.
§. 84.
Die Vorschriften der §§. 7, 20 und des §. 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht
sowie die Vorschrift des §. 50 finden auf die in den Artikeln 63, 68 des Ein—
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechende An-
wendung.
§. 85.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß für gewisse
Gattungen von Grundstücken besondere nicht für Bezirke eingerichtete Grundbücher
geführt werden.
§. 86.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Vorschrift
des §. 4 auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigen-
thümers in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen sind.
§. 87.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß ein bisher
geführtes Buch oder mehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammen
mit einem neuen Buche oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen.
Die Bestimmung kann auch dann getroffen werden, wenn für Grundstücke, die nicht
denselben Eigenthümer haben, ein gemeinschaftliches Blatt besteht; die Vorschrift des
§. 4 findet entsprechende Anwendung.
§. 88.
Werden nach §. 87 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in
einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den
anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Haupt—
buchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grund—
buchblatt.
§. 89.
Sind in einem Buche, das zufolge landesherrlicher Verordnung als Grundbuch
gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des §. 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese
Bezeichnung von Amtswegen zu bewirken.