Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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oder ohne Abschreibung mit einer Dienstbarkeit oder einer Reallast belastet werden 
soll, die Eintragung von einer Aenderung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke 
oder von der Beibringung einer die Lage und die Grenzen des Grundstückstheils 
darstellenden Karte abhängig sein soll. 
§. 97. 
Durch die Landesjustizuerwaltung kann angeordnet werden, daß der im §. 57 
bezeichnete Auszug aus dem Grundbuche noch andere als die dort vorgeschriebenen 
Angaben über das Grundstück enthalten und daß, wenn sich der Betrag der Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld mindert, auf dem Briefe durch einen Vermerk ersichtlich 
gemacht werden soll, für welchen Betrag das Recht noch besteht. 
§. 98. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß das Grundbuchamt die Erklärung 
der Auflassung nur entgegennehmen soll, wenn die nach §. 313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird. 
§. 99. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 37, 38 
entsprechende Anwendung finden, wenn bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesammt- 
gut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft 
gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer von den Betheiligten als Eigenthümer 
oder Erbbauberechtigter eingetragen werden soll. 
§ 100. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem die Amtsgerichte nicht 
zugleich Grundbuchämter sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer 
Entscheidung des Grundbuchamts bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen 
Bezirke das Grundbuchamt seinen Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Ver- 
fahren die Vorschriften des §. 71 Abs. 2 und der §§. 73 bis 77 entsprechende 
Anwendung. 
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt. 
§. 101. 
Durch Landesgesetz kann dem im §. 100 bezeichneten Amtsgerichte die Befugniß 
ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach §. 54 zulässigen 
Eintragung anzuhalten. 
Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der 
Vorschriften des vierten Abschnitts statt. 
§. 102. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Oberlandes- 
gerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren 
Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Ober- 
landesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden. 

	        
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