202 Servis, Einquartirung, Garnison-Verwaltung und Bauwesen.
fähigkeit der Gebäude, sowie das sonst dabei obwaltende militärische Interesse und im
Allgemeinen auf die Erhaltung der innerhalb ihres Korpsbereichs bestehenden militärischen
Anlagen wahrzunehmen. Sie tritt demnach bei denjenigen Bauten und Einriebtungen
ein, welche für den unmittelbaren Gebrauch der Truppen bestimmt sind, ferner
beı Haupt- und grösseren Reparaturen an solchen Gebäuden, welche sich schon in der
Benutzung der Truppen befinden, insoweit daraus eine wesentlich veränderte Einrichtung
hervorgeht.
$. 3. Die Organe des Kriegsministeriums für die Administration und Ausführung
der Garnisonbauten sind die Intendanturen. Soweit hinsichtlich der Baus
selbst eine technische Einwirkung in der Provincial-Instanz erforderlich ist, konkurriren
nach Massgabe des Ressorts die Regierungen und die betreffenden Ingenieur-Bebörden.
. 1. Das Garnison-Baugeschäfti in seinen verschiedenen Beziehungen findet bei
der Intendantur, als Provincial-Instanz, seinen ersten Vereinigungspunkt. der
Lokal-Instanz, bei der Ausführung, bedarf dasselbe indessen getrennter Organe, und
zwar:
a) für den administrativen,
b) für den technischen Theil des Geschäfts.
Für den ersteren bilden die Garnison-Verwaltungen, oder, wo diese nicht bestehen, die
Magistrate, ferner die Lazarethkommissionen und sonstige Vorstände der einzelnen
Institute die örtlichen Organe der Intendanturen. Für den technischen Theil des Geschäfts,
d. h. für die bauliche Beaufsichtigung der Militärgebäude, für die A
der Neu- und Reparaturbauten bleiben im Allgemeinen die Distrikts-Baubesmten verpfichtet,
insofern dies Geschäft nicht ausnahme- und theilweise der Leitung von Ingenieur-Officieren
übertragen wird
I. Wirkungskreis und Pflichten der ausführenden Organe, Stellung
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$. 8. Der Intendantur liegt, in Vertretung des Königlichen Eigenthumes, die
Beaußsichtigung der Garnison- etc. Gebäude und die Wahrnehmung des Bauwesens
derselben zunächst ob. Bie prüft die Anträge der Truppen und der Lokal-Verwaltungen;
sie fördert die Ergebnisse der administrativen und technischen Ermittelungen zum
B uss; sie ordnet, in den Grenzen ihrer Befugniss, die Ausführung an, und
wo dies erforderlich, die Entscheidung des Kriegsministeriums herbei. Alle Verhandlungen
über das Garnisonbauwesen nehmen demnach durch die Intendanturen ihren Gang.
$. 9. Die Intendantur ist verpflichtet, für die Instandhaltung der Garnisongebäude,
für eine rechtzeitige Ausführung der Reparaturen, und für eino angemessene Verwenduug
der dazu bestimmten Gelder, sowie überhaupt für die Wahrnehmung alles dessen, was
das Interessc des Staatshaushalts hierbei erfordert, Borge zu tragen. Sie verfügt in
baulichen Angelegenheiten, ohne weitere Rückfrage bei dem Militär- Oekonomie-Departement,
soweit von der Erhaltung der Substanz und des bewohnbaren Zustandes
der bestehenden Anstalten und Einrichtungen die Rede ist, wozu auch die nicht wesentlichen
Bubstanz-Veränderungen und Verbessorungen zu rechnen sind, welcho, der Natur
der Sache nach, zur ordnungsmässigen Benutzung der Gebäude und mithin zur lsufenden
Unterhaltung gehören, und soweit die zu ihrer Disposition gestellten Fonds ausreichen.
&. 10. Hingegen bleibeA der höheren Genehmigung vorbehalten: alle Neubauten
(mit Einschluss von Grundstücks-Erwerbungen), sowie solche Um-, Einrichtungs- und
Wiederherstellungs-Bauten, welche den Neubauten gleich zu achten sind; ferner alle
wesentlichen Substanz-Veränderungen und Vorbesserungen, soweit sie sich nicht blos
auf einzelne Theile der Gebäude beziehen und mithin zur laufendon Unterhaltung zu
rechnen sind. Die darauf gerichteten Antr müssen dem Milit.- Oekon. - Depart. zur
Entscheidung vorgelegt werden. Die Intendantur ist jedoch principaliter und speciell
dafür vorantwortlich, dass auf keinen Bauantrag eingegangen werde, wo das Bedürfniss
sich auf irgend eine Weise anderweit befriedigen IHsst.
$. 11. In Beziehung auf die Entwerfung der Bauprojekto hat die Intendantur die
Verpflichtung, darauf zu sehen und dafür zu sorgen, dass dabei die richtige Grundlage
festgebalten und nirgends über das wirkliche Bedürfniss hinaungegangen werde; dass
ferner die Gebäude eine ihrer Bestimmung oder dem Dienstzweck möglichst entsprechende
Einrichtung erhalten und die darüber bestehenden allgemein gesetzlichen und speciell
administrativen Bestimmungen gehörig berücksichtigt und mit den baulich technischen
Erfordernissen in Einklang gebracht werden.
$. 12. Die Bestätigung der Lieferungs- und Leistungs-Kontrakte liegt der Itendantur
ob, und es hängt von ihr ab, die Abschliess: derselben und die Aufnahme
der dahin gehörigen Verhandlungen, nach Umständen durch einen eigenen Deputirten
oder durch ihre Lokalbehörde, in beiden Fällen jedoch unter persönlicher oder schriftlicber
Mitwirkung des Baumeisters, bewirken zu lassen.