Schiffen noch bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Bootsraums an Hülfsboots-
raum in Gestalt von anderweitigen Booten, zusammenklappbaren Booten, Rettungs-
flößen, schwimmenden Decksitzen oder gleichwerthigen Einrichtungen vorhanden sein.
Rettungsflöße, schwimmende Decksitze u. s. w. müssen wenigstens 0,085 Kubik-
meter Luftkasteninhalt oder eine entsprechende andere Schwimmvorrichtung für
die Person haben und auf einem Metallschilde mit dem Vermerke versehen sein,
wieviel Personen sie zu tragen vermögen.
Ein Dampf= oder Motorbeiboot kann von den Besichtigern als Ersatz für
Hülfsbootsraum zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Art der Maschine, des
Kessels oder der Ausrüstung nicht das Leben der Insassen gefährdet. Der von
der Maschine und dem Kessel eingenommene Raum muß von dem kubischen
Inhalte des Bootes in Abzug gebracht werden.
§. 45.
Unterbringung Für die Aufstellung der Boote müssen so viele Davits angebracht sein, als
der Boote. die Bauart des Schiffes dies gestattet. Soweit die Anbringung von Davits
unthunlich ist, müssen die Schiffe nach Möglichkeit mit anderen Vorrichtungen
ausgestattet sein, mit deren Hülfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt
werden kann.
Von den vorgeschriebenen Booten müssen so viele als möglich unter den
Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen, während die
übrigen Boote neben den ersteren so aufzustellen sind, daß sie schnell unter die Davits
oder anderen Vorrichtungen geschoben werden können.
Die unteren Blöcke der Bootstaljen dürfen nicht mit festen Haken versehen
sein, sondern müssen Vorrichtungen haben, die ein sicheres und schnelles Loslösen
der Boote von den Blöcken ermöglichen. Sofern die zum Herablassen der Boote
erforderlichen Taljen nicht an den Davits oder Krähnen hängen, müssen sie stets
klar zum Aufbringen in den Booten liegen.
Der Hülfsbootsraum ist auf Deck möglichst geschützt gegen Seeschlag und
so unterzubringen, daß er die Arbeiten nicht hindert.
Die Boote u. s. w. sind möglichst so unterzubringen, daß nach jeder Seite
des Schiffes die Hälfte des vorhandenen Bootsraums zu Wasser gelassen werden kann.
§. 46.
Zustand der Boote und Sämmtliche Boote, Klappboote, Rettungsflöße u. s. w. müssen sich stets in
Hülfsvorrichtungen. seetüchtigem Zustande befinden und hierauf jährlich mindestens einmal gründlich
untersucht werden. Sämmtliche Boote sollen mindestens einmal im Monat aus-
geschwungen werden.
Die Untersuchung auf Seetüchtigkeit sowie das Ausschwingen der Boote
ist jedesmal im Schiffstagebuche zu verzeichnen.
Die Boote und Klappboote sind mit einer laufenden Nummer zu versehen.