Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Schiffen noch bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Bootsraums an Hülfsboots- 
raum in Gestalt von anderweitigen Booten, zusammenklappbaren Booten, Rettungs- 
flößen, schwimmenden Decksitzen oder gleichwerthigen Einrichtungen vorhanden sein. 
Rettungsflöße, schwimmende Decksitze u. s. w. müssen wenigstens 0,085 Kubik- 
meter Luftkasteninhalt oder eine entsprechende andere Schwimmvorrichtung für 
die Person haben und auf einem Metallschilde mit dem Vermerke versehen sein, 
wieviel Personen sie zu tragen vermögen. 
Ein Dampf= oder Motorbeiboot kann von den Besichtigern als Ersatz für 
Hülfsbootsraum zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Art der Maschine, des 
Kessels oder der Ausrüstung nicht das Leben der Insassen gefährdet. Der von 
der Maschine und dem Kessel eingenommene Raum muß von dem kubischen 
Inhalte des Bootes in Abzug gebracht werden. 
§. 45. 
Unterbringung Für die Aufstellung der Boote müssen so viele Davits angebracht sein, als 
der Boote. die Bauart des Schiffes dies gestattet. Soweit die Anbringung von Davits 
unthunlich ist, müssen die Schiffe nach Möglichkeit mit anderen Vorrichtungen 
ausgestattet sein, mit deren Hülfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt 
werden kann.  
Von den vorgeschriebenen Booten müssen so viele als möglich unter den 
Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen, während die 
übrigen Boote neben den ersteren so aufzustellen sind, daß sie schnell unter die Davits 
oder anderen Vorrichtungen geschoben werden können. 
Die unteren Blöcke der Bootstaljen dürfen nicht mit festen Haken versehen 
sein, sondern müssen Vorrichtungen haben, die ein sicheres und schnelles Loslösen 
der Boote von den Blöcken ermöglichen. Sofern die zum Herablassen der Boote 
erforderlichen Taljen nicht an den Davits oder Krähnen hängen, müssen sie stets 
klar zum Aufbringen in den Booten liegen. 
Der Hülfsbootsraum ist auf Deck möglichst geschützt gegen Seeschlag und 
so unterzubringen, daß er die Arbeiten nicht hindert. 
Die Boote u. s. w. sind möglichst so unterzubringen, daß nach jeder Seite 
des Schiffes die Hälfte des vorhandenen Bootsraums zu Wasser gelassen werden kann. 
§. 46. 
Zustand der Boote und Sämmtliche Boote, Klappboote, Rettungsflöße u. s. w. müssen sich stets in 
Hülfsvorrichtungen. seetüchtigem Zustande befinden und hierauf jährlich mindestens einmal gründlich 
untersucht werden. Sämmtliche Boote sollen mindestens einmal im Monat aus- 
geschwungen werden. 
Die Untersuchung auf Seetüchtigkeit sowie das Ausschwingen der Boote 
ist jedesmal im Schiffstagebuche zu verzeichnen. 
Die Boote und Klappboote sind mit einer laufenden Nummer zu versehen.
	        
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