Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Rettungsbojen. 
Sicherheitsrolle. 
Eintheilung 
der Besatzung. 
weste, Korkjacke) vorhanden sein, welcher ein eisernes Gewicht von mindestens 
10 Kilogramm während mindestens sechs Stunden tragen kann. Die Rettungs- 
gürtel müssen entweder in den Schlafkojen oder an Stellen, welche der Mann- 
schaft und den Reisenden bekannt sind, derartig aufbewahrt werden, daß sie jeder- 
zeit leicht erreichbar sind. 
Nicht zulässig sind Rettungsgürtel, welche vor dem Gebrauch aufgeblasen 
werden müssen. 
Die Rettungsgürtel sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit 
zu untersuchen. Der Befund ist im Schiffstagebuche zu verzeichnen. 
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Reisenden baldthunlichst auf die 
Rettungsgürtel hinweisen und über deren Gebrauch unterrichten zu lassen. 
§. 52. 
Auf jedem Schiffe müssen so viele Rettungsbojen (Rettungsringe) vorhanden 
sein, als im §. 40 Boote vorgeschrieben sind. 
Die Rettungsbojen müssen von weißer oder rother Farbe sein und eine 
Tragfähigkeit (§. 51) von mindestens 14 Kilogramm haben. 
Die Füllung der Bojen muß aus großen Korkstücken oder einem Stoffe 
von ähnlicher Güte und Dauerhaftigkeit bestehen; Korkabfälle, Korkasche u. s. w. 
sind nicht zulässig, desgleichen nicht Bojen, welche vor dem Gebrauch aufgeblasen 
werden müssen. Um jede Rettungsboje muß eine Sicherheitsleine befestigt sein. 
Die Rettungsbojen müssen stets auf dem oberen Deck an geeigneten 
Stellen derartig angebracht sein, daß sie zum sofortigen, durch die Befestigungs- 
art nicht behinderten Gebrauche bereit sind. Eine Rettungsboje soll sich am Heck 
des Schiffes oder in nächster Umgebung desselben befinden. 
§. 53. 
In jedem Schiffe muß eine gedruckte Zusammenstellung der Vorschriften 
über die Handhabung des Sicherheitsdienstes (Sicherheitsrolle) in mehreren 
Stücken vorhanden und an mindestens drei den Auswanderern leicht zugänglichen 
Stellen ausgehängt sein. Aus der Rolle muß hervorgehen, welche Verrichtungen 
den einzelnen Leuten der Besatzung bei Gefahr obliegen und nach welchen Stellen 
des Schiffes sich die Reisenden in diesem Falle zu begeben haben. 
Die Rolle ist in je einem Stücke der Auswanderungsbehörde und dem 
Reichskommissare für das Auswanderungswesen einzureichen. 
§. 54. 
Jeder Mann der Schiffsbesatzung muß in der Handhabung der Sicherheits- 
vorrichtungen sowie davon unterrichtet sein, was er beim Ertönen bestimmter 
Signale zu thun verpflichtet ist. Jedem Manne ist, entsprechend der Eintheilung 
in der Rolle, eine Nummer zuzutheilen, nach der sich die ihm bei eintretender 
Gefahr obliegenden Verrichtungen bestimmen.
	        
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