Rettungsbojen.
Sicherheitsrolle.
Eintheilung
der Besatzung.
weste, Korkjacke) vorhanden sein, welcher ein eisernes Gewicht von mindestens
10 Kilogramm während mindestens sechs Stunden tragen kann. Die Rettungs-
gürtel müssen entweder in den Schlafkojen oder an Stellen, welche der Mann-
schaft und den Reisenden bekannt sind, derartig aufbewahrt werden, daß sie jeder-
zeit leicht erreichbar sind.
Nicht zulässig sind Rettungsgürtel, welche vor dem Gebrauch aufgeblasen
werden müssen.
Die Rettungsgürtel sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit
zu untersuchen. Der Befund ist im Schiffstagebuche zu verzeichnen.
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Reisenden baldthunlichst auf die
Rettungsgürtel hinweisen und über deren Gebrauch unterrichten zu lassen.
§. 52.
Auf jedem Schiffe müssen so viele Rettungsbojen (Rettungsringe) vorhanden
sein, als im §. 40 Boote vorgeschrieben sind.
Die Rettungsbojen müssen von weißer oder rother Farbe sein und eine
Tragfähigkeit (§. 51) von mindestens 14 Kilogramm haben.
Die Füllung der Bojen muß aus großen Korkstücken oder einem Stoffe
von ähnlicher Güte und Dauerhaftigkeit bestehen; Korkabfälle, Korkasche u. s. w.
sind nicht zulässig, desgleichen nicht Bojen, welche vor dem Gebrauch aufgeblasen
werden müssen. Um jede Rettungsboje muß eine Sicherheitsleine befestigt sein.
Die Rettungsbojen müssen stets auf dem oberen Deck an geeigneten
Stellen derartig angebracht sein, daß sie zum sofortigen, durch die Befestigungs-
art nicht behinderten Gebrauche bereit sind. Eine Rettungsboje soll sich am Heck
des Schiffes oder in nächster Umgebung desselben befinden.
§. 53.
In jedem Schiffe muß eine gedruckte Zusammenstellung der Vorschriften
über die Handhabung des Sicherheitsdienstes (Sicherheitsrolle) in mehreren
Stücken vorhanden und an mindestens drei den Auswanderern leicht zugänglichen
Stellen ausgehängt sein. Aus der Rolle muß hervorgehen, welche Verrichtungen
den einzelnen Leuten der Besatzung bei Gefahr obliegen und nach welchen Stellen
des Schiffes sich die Reisenden in diesem Falle zu begeben haben.
Die Rolle ist in je einem Stücke der Auswanderungsbehörde und dem
Reichskommissare für das Auswanderungswesen einzureichen.
§. 54.
Jeder Mann der Schiffsbesatzung muß in der Handhabung der Sicherheits-
vorrichtungen sowie davon unterrichtet sein, was er beim Ertönen bestimmter
Signale zu thun verpflichtet ist. Jedem Manne ist, entsprechend der Eintheilung
in der Rolle, eine Nummer zuzutheilen, nach der sich die ihm bei eintretender
Gefahr obliegenden Verrichtungen bestimmen.