Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Bezirke die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren 
die Vorschriften der §§. 20 bis 25 entsprechende Anwendung. 
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt. 
§. 196. 
Ist für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz die Zentralstelle des 
Bundesstaats zuständig, so finden die in dem ersten Abschnitte für die Gerichte 
gegebenen Vorschriften keine Anwendung. 
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt wird, 
tritt mit der Bekanntmachung an den Minderjährigen in Wirksamkeit. 
§. 197. 
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die im §. 14 
des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875 vorgesehene Aufbewahrung des Nebenregisters bei den Landgerichten 
erfolgen soll. 
§. 198. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der 
Beurkundung einer Erklärung in den Fällen des §. 169 der Richter an Stelle des 
Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson 
zuziehen kann. 
Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§. 170 bis 172 An- 
wendung. 
§. 199. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem mehrere Oberlandes- 
gerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren 
Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen 
Oberlandesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden. 
Das Gericht, dem nach Abs. 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt zugleich 
für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts an die Stelle des nach 
§. 64 und §. 143 Abs. 2 zuständigen Oberlandesgerichts. Auch gilt es im Sinne 
der §§. 5, 46 als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte des Bundesstaats. 
§. 200 
Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses 
Gesetzes, mit Einschluß der erforderlichen Uebergangsvorschriften, auch insoweit erlassen 
werden, als dieses Gesetz Vorbehalte für die Landesgesetzgebung nicht enthält. 
Soweit durch Landesgesetz allgemeine Vorschriften über die Errichtung gericht- 
licher oder notarieller Urkunden erlassen werden, ist ein Verstoß gegen eine solche 
Vorschrift, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der sachlichen 
Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Beurkundung. 
 
Reichs - Gesetzbl. 1899. 118
	        
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