Besichtigung.
Anzeigepflicht
des Unternehmers.
Obliegenheit der Aus-
wanderungsbehörde.
Zulassung der Besichtiger
und des Arztes zum
Schiffe.
Obliegenheiten
der Besichtiger.
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VII. Besichtigung der Auswandererschiffe und Einschiffung der Auswanderer.
§. 57.
Die Schiffe sind vor jeder Reise von staatlich angestellten Besichtigern
sowie einem von der Auswanderungsbehörde zu bestimmenden Arzte (Untersuchungs-
arzte) einer Besichtigung zu unterziehen. Die Auswanderungsbehörde kann die
Besichtigung der mitzunehmenden Arzneien auch einem Apotheker übertragen.
§. 58.
Jeder Unternehmer hat von der beabsichtigten Reise eines Schiffes, sobald
der Zeitpunkt der Reise feststeht, spätestens aber drei Tage vor der Abreise, der
Auswanderungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Der Anzeige ist der Nachweis, soweit er nicht bereits früher erbracht ist,
beizufügen:
1. daß das Schiff den Anforderungen der ersten Klasse des Germanischen
Lloyd oder einer anderen zugelassenen Klassifikationsgesellschaft sowie
den Vorschriften der Seeberufsgenossenschaft hinsichtlich der Einrichtung
wasserdichter Schotten entspricht (§. 1);
2. daß das Schiff längstens im letztvergangenen Jahre auf seine See-
tüchtigkeit untersucht und für seetüchtig befunden worden ist (§§. 2), 3).
§. 59.
Die Auswanderungsbehörde hat, falls sie die eingereichten Nachweise genügend
befindet, die Besichtigung des Schiffes zu veranlassen und dafür zu sorgen, daß
der Reichskommissar für das Auswanderungswesen rechtzeitig benachrichtigt wird.
§. 60.
Von dem Zeitpunkte des Einganges der Anzeige ab steht das Schiff unter
der Aufsicht der Besichtiger, welche ebenso wie der Untersuchungsarzt jederzeit an
Bord und zu allen Räumen des Schiffes zuzulassen sowie vom Schiffsführer
und der Schiffsbesatzung mit jeder verlangten Auskunft zu versehen sind. Die
Besichtiger sind berechtigt, den für das Schiff bestimmten Proviant bereits an
Land zu untersuchen.
§. 61.
Die Besichtiger haben sich nach erhaltener Anzeige davon zu überzeugen,
1. daß das Schiff nach Beschaffenheit und Seetüchtigkeit sowie nach Ein-
richtung und Ausrüstung den bestehenden Vorschriften genügt,
2. daß Wasser und Proviant in genügender Menge und guter Beschaffen-
heit an Bord vorhanden sind,
3. daß sich die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und Geräthe in
brauchbarem Zustande befinden und, wenn thunlich, daß die Mann-
schaft mit deren Handhabung vertraut ist,