Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

vorbehoͤltlich  einer  etwalgen  Aboͤnderung  Seltens  des  General  Inspectors,  zu  ernhellenden
  Bestlmmung,  von  100  gefüllten,  zu  den  Zerkleinerungs-Apparaten  gelangenden
  Rübenbehälcern  burchschnlulich  nur  5  bis  10  wirklich  gewogen  werden.
Der  Werwiegungs-Beamee  hat  dabei  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß
nicht  andere  als  dle  amelich  bezelchneten  Behälker  in  Gebrauch  kommen,  und  daß
sämmtliche  Behälter  glelchmäßig,  nicht  über  den  obern  Rand  binaus,  gesülle  werden.
  Es  darf  übrigens  bel  dieser  Probeverwlegung  nicht  etwa  das  Verfahren
start  finden,  daß  regelmäßig  lmmer  der  zehnte,  ellfte,  zwölste  u.  s.  w.  Behäller
gewogen  wird,  sondern  der  Verwiegungs-Beames  muß,  unter  allgemeiner  Festhaltung
  des  lhm  vorgeschrlebenen  Procentsutzes,  die  zur  Verwiegung  zu  zlehenden
Nübenbehälter  außer  der  Reihe  auswählen,  und  dazu  besondere  solche  bestimmen,
welche  übermätig  gefülle  sind;  daß  Letzteres  geschehen  werde,  ist  jedoch  dem  Fabrik.
  Inhaber  vorber  bekannt  zu  machen.

S.  19.

In  der  ersten  Abtheillung  des  Notirbuchs  wird  da,  wo  Probeverwlegung
nachgelassen  ist,  nur  in  Betreff  der  wirkllch  gewogenen  Ruͤbenbehaͤlter  eine  Gewichts
  ·  Anschreibung  gemacht;  da  es  bei  diesem  Verfahren  aber  sehr  wesenilich
darauf  ankommt,  daß  auch  die  nicht  gewogenen  Ruͤbenbehaͤlter,  ihrer  Anzahl  nach,
rlchtig  notirt  werden,  so  hat  der  Verwlegungs  -Beamte  in  dem  Augenblicke,  wo
ein  Ruͤbenbehaͤlter  vor  der  Zerkleinerungs  -  Maschine  entleert  wird,  im  Notirbuch
von  Nr.  1.  anfangend,  die  laufende  Rummer  anguslrelchen,  auch  diese  Nummer
so  laut  zu  nennen,  daß  solche  von  den  Arbe##tern  vernommen  werden  kann.

5.  20.

Dle  Gewichts-Zusommenstellung  und  Berechnung  erfolge  demnächst  in  der
zweiten  Abtheilung  des  Notirbuchs  in  ähnlicher  Arr,  wie  bei  der  gewöhnlichen
Verwiegung;  es  wird  deshalb  auf  die  Probe=  Elmtragung  in  der  Musterbeilage
Nr.  6.  verwlesen.

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3.  Fesllellung  der  Behufs  der  Berechnung  und  Feststellung  bes,  dem  Fabrlé=  Inhaber  nach
S#aenwchsenden  #§.  13.  des  Gesetzes  monallich  bekonne  zu  machenden  Betrages  der  schulolgen